OGH 3Ob174/04s

OGH3Ob174/04s22.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, wider die beklagte Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und 2. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in St. Veit a. d. Glan, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen 99.251,74 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2004, GZ 6 R 57/04f-146, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie sich auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1970, 478 ergibt, versteht man unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ein Schriftstück, das bereits mündlich getroffene Vereinbarungen wiedergibt. Die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung, ein vom mündlich Vereinbarten abweichendes Schreiben ändere den Vertragsinhalt, wird

in der neueren Rsp überwiegend abgelehnt (SZ 47/83 = JBl 1975, 89

[zust Bydlinski] = EvBl 1975/62 uva; RIS-Justiz RS0014304, RS

0014307; ebenso Rummel in Rummel³ § 861 ABGB Rz 13). Abgesehen davon übersieht die beklagte Partei, dass sie in ihrer Berufung die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz, ihre "Auftragsbestätigung" habe keine Veränderung des Vertrags bewirkt, nicht kritisiert hatte. Daraus folgt aber, dass dem Berufungsgericht in diesem Punkt, zu dem es auch gar nicht Stellung nahm und nehmen musste, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht vorgeworfen werden kann. Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985/154; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 5 mwN), jedenfalls wenn es - wie hier - um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (8 Ob 33/99g). Ist der klagenden Partei aber die Bekämpfung der Beurteilung des Inhalts des vorliegenden Werkvertrags mit Rechtsrüge verwehrt, kann insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen.

Auch sonst kann die klagende Partei derartige Rechtsfragen nicht aufzeigen. Vor allem übersieht sie offenbar und rügt daher auch nicht als mangelhaft zustande gekommen die ergänzenden Feststellungen der II. Instanz zu Verschmelzungsvorgängen der klagenden GmbH, aus denen sich eine Gesamtrechtsnachfolge zur Käuferin der beschädigten Anlage ergibt. Da das Berufungsgericht die Verfahrensrüge in diesem Punkt demnach ohnehin behandelte, kommt es nicht weiter darauf an, ob es diese zu Recht oder zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die klagende Partei, um Erfolg haben zu können, nicht bloß eine, sondern beide im Wesentlichen übereinstimmende Feststellungen der I. Instanz über den Anlagenkauf bekämpfen hätte müssen, erledigte das Berufungsgericht die Tatsachenrüge ohnehin für die klagende Partei negativ, weshalb ihr die diese Frage bejahende Ansicht dieses Gerichts nicht zum Nachteil gereichen konnte.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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