OGH 6Ob229/04a

OGH6Ob229/04a15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwältin in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.185,68 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2004, GZ 12 R 97/04d-41, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Jänner 2004, GZ 2 Cg 4/02t-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (§ 891 ABGB). Der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass wirkt gemäß § 894 ABGB ("... die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten") in der Regel nur diesem gegenüber. Welche Wirkung beabsichtigt war, ist Auslegungsfrage (SZ 56/21). Ist Zweck des Schulderlasses die gänzliche Befreiung des Mitschuldners, so kommt er auch dem anderen Mitschuldner zugute, der im Innenverhältnis Anspruch auf Regress hätte (3 Ob 104/86).

Dass die Einschränkung des Klagebegehrens gegenüber der ursprünglich mitbeklagten ehemaligen Ehefrau des Beklagten, die für den Kredit solidarisch mit dem Beklagten haftete, nicht dahin auszulegen ist, dass auch der Beklagte von seiner Verbindlichkeit befreit werden sollte, ergibt sich hier einerseits aus der Weiterführung des Verfahrens über die ausstehende Forderung gegen ihn und andererseits daraus, dass sich der Beklagte und seine ehemalige Ehefrau im Innenverhältnis auf eine Übertragung der zunächst gemeinsamen Liegenschaft in das Alleineigentum des Beklagten einigten. Die vom Beklagten vermissten Feststellungen der Vorinstanzen würden zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Ein Abweichen der Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Wesen der Solidarschuld wird ebensowenig aufgezeigt wie eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlinterpretation dahin, dass die Schuldnachsicht nur gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Beklagten wirken sollte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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