OGH 7Ob191/04w

OGH7Ob191/04w15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSD Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. B***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Dr. Viktor I*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Anton S***** GmbH, wegen EUR 412.061,24 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 311.486,70 sA) und der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 100.574,55 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2004, GZ 3 R 190/03p-121, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Schriftsätze der Parteien vom 9. 8. 2004, 12. 8. 2004 und 19. 8. 2004 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruchs nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall (RIS-Justiz RS0041192). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Ein versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440).

Das Berufungsgericht hat klargelegt, warum es nach dem Klagsvorbringen und der Umstellung vom Leistungs- auf das Feststellungsbegehren davon ausgehen konnte, dass die Solidarverpflichtung nach wie vor begehrt wurde (Berufungsurteil S 33). Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht gefassten Spruch, dass nur die Erstbeklagte zur vollen Zahlung verpflichtet ist, die Solidarschuld des Zweitbeklagten ist nur verdeutlicht, ohne dass sich der Leistungsausspruch auf ihn bezöge. Eine Verletzung des § 405 ZPO liegt nicht vor.

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