Spruch:
Die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe eines bestimmten Autos. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. Sollte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch über die Revisionserhebung wider Erwarten nicht abändern, erhob die Beklagte eine "außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 21. 9. 2004 wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, und die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision zurück. Daraufhin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die für diesen Fall erhobene "außerordentliche Revision" zur Entscheidung vor.
Die "außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.
Gerade dieser Fall liegt - wie der einleitenden Wiedergabe des Sachverhalts zu entnehmen ist - vor, weil sich die Ausnahme gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.
Der erörterte Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).
Die "außerordentliche Revision" ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 48/04s uva).
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