OGH 14Os134/04

OGH14Os134/0430.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Armin M***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Juli 2004, GZ 35 Hv 103/04y-73, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Armin M***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A) und nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall), Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG "in Form der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft nach § 12 StGB" (richtig: als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 30; B) sowie der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (C) und nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG (D) schuldig erkannt und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 34 SMG wurden 53, 930, 22 g Cannabisharz, 82,6 g Cannabisharz-Tabak-Asche-Mischung und 57,8 g Cannabisharz-Tabak-Mischung eingezogen.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er

...

B) "zu datumsmäßigen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 1995 zu den Taten des abgesondert verfolgten Helmut P*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich insgesamt ca 9 kg Haschisch, im Verlauf von drei Schmuggelfahrten von den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingeführt hatte, dadurch beigetragen bzw diesen dazu bestimmt, dass er ihn aufforderte, für ihn nach Holland zu fahren, dort jeweils drei Kilogram Haschisch anzukaufen und dieses nach Tirol zu schmuggeln und ihm insgesamt (damals) 300.000 S zum Ankauf des Suchtgifts zur Verfügung stellte, wobei er gewerbsmäßig handelte und diese Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25fache der im Abs 6 angeführten Menge ausmachte".

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern: Die Tatrichter haben die Aussagen des Belastungszeugen P***** ua deshalb als glaubwürdig beurteilt und ihren Urteilsannahmen darauf gegründet, weil er angegeben hatte, er und der Angeklagte seien "Geschäftspartner" gewesen (vgl S 497/II). Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass bei den aktenkundigen Rufdatenerfassungen nahezu keine Gesprächskontakte zwischen P***** einerseits und M***** sowie Michael K***** andererseits ermittelt wurden. Diese Beweisergebnisse bedurften keiner Erörterung; denn die Rufdatenerfassungen Letztere beziehen sich auf Zeiträume ab 1. Juni 2001, während Gegenstand des Schuldspruchs B die Drogengeschäfte im Jahr 1995 sind. Nicht erörterungsbedürftig war weiters, dass P***** erklärt hatte, der Angeklagte sei bei Suchtgifttransaktionen mit Jeffrey L***** anwesend gewesen (S 493/II, 181/IV), während L***** deponiert hatte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen (S 505, 509/II) und diesen bei der Entladung des Schmuggelfahrzeugs nicht gesehen zu haben (S 165/IV). Konnte doch L***** bei seiner (in der Hauptverhandlung nicht widerrufenen) Vernehmung vor der Polizei nicht ausschließen, dass M***** bei den Transaktionen dabei war, weil er damals süchtig und "immer zu" gewesen sei (S 509/II).

Die isolierte Hervorhebung des ersten Satzes der Niederschrift P*****s vom 15. Jänner 2004, M***** nicht zu kennen, übergeht die schon aus dem Folgesatz erhellende eindeutige Identifizierung des Genannten an Hand eines ihm in der Folge gezeigten Lichtbilds (S 485/II).

Mit Recht haben es die Erkenntnisrichter unterlassen, aus dem - nicht begründeten - Versuch P*****s, sich gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO des Zeugnisses zu entschlagen, beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 464).

Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angestellte Spekulation, P***** habe sich zur Belastung des Angeklagten erst entschlossen, nachdem ihm Polizeibeamte vorgehalten hätten, dass M***** gegen ihn ausgesagt habe.

Letztlich bedurfte auch der Umstand als entscheidungsirrelevant keiner Erörterung, dass sich P***** bei seiner Vernehmung vom 15. Jänner 2004 durch die Bezeichnung des Angeklagten als Haupttäter selbst nur als "Mittelsmann bzw Bote darzustellen versuchte" (vgl S 489/II). Ändert sich doch auch diesfalls nichts an der erstgerichtlichen Ansicht, P***** sei glaubwürdig, weil er sich mit seinen Angaben selbst belaste (US 8).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringen an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die bloß angemeldete (ON 74), in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung, welche angesichts der Tatsache, dass im Urteil sowohl eine Strafe als auch eine sonstige Unrechtsfolge (nämlich die Einziehung sichergestellter Suchtmittel nach § 34 SMG) ausgesprochen wurde (US 4 f), eine Erklärung unterließ, gegen welchen dieser Aussprüche sich die Berufung richte (§ 294 Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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