Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den zu GZ G 52/04 erhobenen Antrag gemäß § 140 Abs 1 B-VG betreffend § 5j KSchG unterbrochen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bezugnehmend auf eine Werbezusendung bzw ein darin enthaltenes Gewinnversprechen der Beklagten begehrt der Kläger von dieser EUR 40.000,--, wobei er sein Begehren - erkennbar - auf § 5j KSchG stützt. Strittig ist, ob nach dem Gesamteindruck der betreffenden Werbezusendung ein verständiger Verbraucher den objektiven Eindruck gewinnen konnte (ernstlich für möglich halten durfte), gewonnen zu haben; und wenn ja, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes gemäß § 5j KSchG dem Kläger auch dann zusteht, wenn dieser den wahren Inhalt der Sendung durchschaut hat (was hinsichtlich des Revisionswerbers in Betracht zu ziehen ist, da feststeht, dass er die in der Zusendung enthaltenen Teilnahmebedingungen ungeachtet ihrer schweren Lesbarkeit "studiert" hat).
Beim Verfassungsgerichtshof ist zu GZ G 52/04 ein Verfahren zur Prüfung eines Antrages einer Person, die iSd Art 140 Abs 1 B-VG behauptet, durch die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG in ihren Rechten verletzt zu sein, anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken könnte. In analoger Anwendung des § 190 ZPO (vgl erst jüngst 2 Ob 162/04v, ebenfalls mit Bezug auf das beim VfGH zu GZ G 52/04 anhängige Verfahren) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrechen.
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