OGH 7Ob263/04h

OGH7Ob263/04h17.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Johann S*****, geboren am 13. Juni 1919, ***** vertreten durch den Sachwalter Ing. Anton S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der W*****, vertreten durch Winkler/Reich-Rohrwig/Illedits, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 7. September 2004, GZ 2 R 174/04v-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufgehoben und der "Rekurs" der W*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Irdning vom 19. 7. 2004, 10 P 35/04d-24, als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den im Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen sind ua zu seinen Gunsten ob einer nunmehr im Alleineigentum seines Sohnes (und Sachwalters) stehenden Liegenschaft ein Wohnungsrecht sowie ein Veräußerungsverbot im C-Blatt des Grundbuches eingetragen. Das auf dieser Liegenschaft stehende Gebäude ist bei der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin als Versicherungsanstalt gegen Schaden versichert. Das Erstgericht hat demgemäß mit Beschluss den genannten Versicherer "ersucht, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann". Dieser Beschluss wurde der Versicherungsanstalt am Freitag, dem 30. 7. 2004 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss erhob die Versicherungsanstalt, vertreten durch einen bevollmächtigten juristischen Mitarbeiter, "Rekurs" - eine diesbezügliche Bezeichnung des Schriftsatzes als Rechtsmittel bzw Rekurs fehlt hierin zwar, es ist jedoch unschwer als solches erkennbar und wurde demgemäß auch vom Gericht zweiter Instanz als Rekurs behandelt. Diese Eingabe trägt das Datum 17. 8. 2004 und langte beim Erstgericht am Donnerstag, den 19. 8. 2004 ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück, weil der Rekurswerberin die Rekurslegitimation (Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen) mangle. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der genannten Versicherungsanstalt mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss in Stattgebung ihres Rekurses "ersatzlos zu beheben".

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Vorlage dieses Rechtsmittelschriftsatzes hatte der Oberste Gerichtshof eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung wahrzunehmen. Von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen betragen die Rechtsmittelfristen in Außerstreitsachen 14 Tage (§ 11 AußStrG). Demgemäß hätte das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichtes spätestens am Freitag, den 13. 8. 2004 zur Post gegeben werden müssen (§ 89 GOG), zumal gemäß Art XXXVI EGZPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden. Der erst am 17. 8. 2004 verfasste (und am 19. 8. 2004 beim Erstgericht eingebrachte) Rekurs hätte daher bereits vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen werden müssen, zumal auch die Ausnahme des § 11 Abs 2 AußStrG hier nicht Platz greift, weil durch die angeordnete Sperrmaßnahme der Betroffene des Sachwalterschaftsverfahrens bereits Rechte erlangt hat, die zu wahren und zu beachten waren. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft einer Entscheidung bewirkt nach ständiger Rechtsprechung - auch in außerstreitigen Angelegenheiten - Nichtigkeit, welche auch aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0041896).

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