OGH 10Ob68/04d

OGH10Ob68/04d9.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ludmilla M*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Heribert M*****, *****, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 2004, GZ 45 R 289/04i-115, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. 2. 2004, GZ 102 C4/00z-107, keine Folge gegeben. Es wurde weiters ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27. 8. 2004 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der am 23. 9. 2004 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist verspätet.

Die Frist zur Erhebung von Rekursen oder Revisionsrekursen richtet sich auch bei Entscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 11 Abs 1 AußStrG und beträgt daher 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu § 231 mwN; 1 Ob 36/02d, 1 Ob 113/03d und andere), so dass die Rechtsmittelfrist bei Aufgabe des Revisionsrekurses bereits längst abgelaufen war. Eine Rücksichtnahme auf das verspätete Rechtsmittel des Antragsgegners gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist nicht möglich, weil sich die von den Vorinstanzen getroffene Verfügung nicht ohne Nachteil der Antragstellerin abändern ließe (3 Ob 597/86, 1 Ob 36/02d und andere). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher als verspätet zurückzuweisen.

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