OGH 5Ob236/04y

OGH5Ob236/04y9.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****-Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ferdinand M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 33.996,16 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. Juli 2004, GZ 17 R 106/04s-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen der § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die schon vom Berufungsgericht als solche verneint wurden, nicht nach § 503 Z 2 ZPO neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Die Revisionswerberin kann also nicht neuerlich relevieren, dass das Erstgericht zu Unrecht über ihren Unterbrechungsantrag bisher nicht entschieden habe.

Zu weiters aufgeworfenen Fragen der Konnexität der von der Revisionswerberin erhobenen Gegenforderung mit der aus einzelnen Werkverträgen (Lackiererarbeiten an Gebrauchtfahrzeugen) resultierenden Klagsforderung hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen der umfangreichen einhelligen Rechtsprechung. Demnach liegt eine Konnexität nur dann vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift oder einem einheitlichen, unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet werden können. Auch wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des Klageanspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe, wird ein rechtlicher Zusammenhang bejaht (vgl RIS-Justiz RS0037648; RS0040702; RS0040760 ua; vgl auch Rechberger² Rz 15 Vor § 391 ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).

Schadenersatzansprüche, die nicht aus den konkreten einzelnen Werkverträgen resultieren, stehen also nicht im rechtlichen Zusammenhang mit Werklohnforderungen. Ständige Geschäftsverbindung zwischen zwei Vertragspartnern bewirkt allein noch keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen vertraglichen Ansprüchen und mit diesen nicht im Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüchen. Nur bei einer stärkeren vertraglichen Verbindung zwischen Kontrahenten, etwa dem Bestand eines Alleinvertriebsverhältnisses wurde solches bejaht (vgl RIS-Justiz RS0040853; insbes 1 Ob 115/99i; 6 Ob 295/00a). Schon gar nicht lässt sich die Konnexität zwischen den klagsgegenständlichen Werklohnforderungen und den auf sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gestützten Gegenforderungen begründen, wenn letztere in keinem Zusammenhang mit den abgewickelten Werkverträgen standen. Diesfalls wäre nicht einmal ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu bejahen (vgl RIS-Justiz RS0037648).

Damit werden im außerordentlichen Rechtsmittel der Beklagten Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht releviert.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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