OGH 13Os118/04

OGH13Os118/043.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen der teils beim Versuch gebliebenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2004, GZ 123 Hv 113/03v-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael H***** wurde (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und (hinsichtlich Einkommens- und Gewerbesteuer für 1993) der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er (zu ergänzen:) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht "in Wien seit März 1985 fortgesetzt vorsätzlich, nämlich durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen, verbunden mit der Behauptung, weisungsgebundener Angestellter ausländischer Firmen zu sein und seinen ordentlichen Wohnsitz in Luxemburg bzw Ungarn zu haben, eine Verkürzung" von Einkommens- und Gewerbesteuer (im Gesamtbetrag von 1,650.111 S an Einkommens- und S 616.115 S an Gewerbesteuer) für 1984 bis 1992 bewirkt und für 1993 zu bewirken versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 4 (der Sache nach auch aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 4) StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen zur Behauptung, "dass keine Steuerpflicht des Michael H***** im Zeitraum 1985 bis 1995 in Österreich gegeben war, zumal kein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gegeben war" und der Angeklagte "im angegebenen Zeitraum ja nicht 2000 Zigarren nicht selbst geraucht hat und daher die ihm als angeblich verkauft zur Last gelegte Menge nicht verkauft, sondern selbst verbraucht wurde" und „der im (gemeint wohl: den) Abgabenbescheiden zugrunde liegende(n) Champagner nicht verkauft, sondern als Kunden- oder Freundesgeschenk unentgeltlich in Verkehr gesetzt wurde" (Bd II, S 253), entbehrte eines Hinweises darauf, warum die Einvernahme der Zeugen das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte damit auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. Die Zeugin S***** betreffend, mit der von 1987 bis ca 1990 in Ungarn „zusammengelebt" zu haben der Angeklagte bei einer Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde am 3. Mai 1995 angegeben hatte (Bd I, S 205), wird zudem nicht klargestellt, weshalb diese unter einer ungarischen Adresse zu erreichen sein sollte, obwohl sie nach den erwähnten Angaben des Angeklagten seit 1990 in den USA lebt und der Angeklagte "keine Verbindung zu ihr" hat. Die Begründung der in der Hauptverhandlung dazu getroffenen Verfügung unterliegt als solche keiner Nichtigkeitssanktion; genug daran, dass diese im Ergebnis zu Recht getroffen wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318, 327, 330).

Aus den angeführten Gründen gleichfalls bloß Erkundungscharakter trugen die Anträge auf "Einholung eines Buchsachverständigengutachtens sowie eines Lebensmittelsachverständigengutachtens im Hinblick auf Gänseleber, Kaviar und Zigarren zum Beweis dafür, dass die von den instanzbehördlich herangezogenen Einkaufs- und Verkaufswerte und Qualitäten unrichtig sind, nämlich wesentlich überhöhte hinsichtlich Verkaufswerte, sowie dass die Schätzungsgrundsätze der Finanzbehörden im Abgabenverfahren gröblichst verletzt wurden" und „dass von den Finanzbehörden der geschäftliche Aufwand, insbesondere in Form von Fahrtkosten und Nächtigungskosten wesentlich zu niedrig angesetzt wurde", wurden doch keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, woraus ein Sachverständiger zu derartigen Schlüssen hätte gelangen sollen. Erst im Rechtsmittel erstattetes Vorbringen hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet (WK-StPO § 281 Rz 325).

Welche konkreten in der Hauptverhandlung vorgekommenen Tatumstände das Schöffengericht hinsichtlich der "Qualität der Waren, Rohaufschlag, Eigenverbrauch usw" bei der Beweiswürdigung übergangen haben soll, ist der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht zu entnehmen. Warum der "Akt des Finanzamtes für den 3./11. Bezirk" erhebliche Bedenken am strafbestimmenden Wertbetrag erwecken könnte, sagt die Tatsachenrüge nicht. Ebensowenig ist ihr zu entnehmen, was den Beschwerdeführer am Antrag auf Verlesung zu solchen Bedenken Anlass gebender Teile gehindert hat (WK-StPO § 281 Rz 480). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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