European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00251.04M.1021.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren grundsätzlich nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0006904, RS0079200). Jedenfalls wird durch die Behauptung, nachträglich habe sich die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage geändert, eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (9 Ob 18/03t). Im Übrigen betreffen jene in der Person der obsorgeberechtigten Mutter liegenden, nach den Behauptungen im Revisionsrekurs gegen eine Rückführung der Minderjährigen in die Obhut ihrer Mutter sprechenden Gründe einen Sachverhalt, der jedenfalls schon vor Beschlussfassung erster Instanz eingetreten sein muss, sodass diese bereits im Rekurs geltend gemacht werden konnten.
§ 146b ABGB normiert ein Zurückholungsrecht des Elternteils, dem Pflege und Erziehung zustehen. Das Rekursgericht hielt eine Rückführung der mündigen Minderjährigen trotz ihres im Rekurs nachhaltig geäußerten Wunsches, beim Vater bleiben zu wollen, für geboten, weil bei einem weiteren Verbleib beim Vater - ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichts - das Wohl der Minderjährigen gefährdet sei, habe sie doch ihre bisherige Schullaufbahn ohne jegliche weiteren Vorkehrungen abgebrochen und absolviere sie in Italien keine adäquate Schulausbildung. Gerade bei Jugendlichen im Alter der Rechtsmittelwerberin sei der Abschluss der Schulausbildung für die künftige Entwicklung als besonders wichtig anzusehen, weshalb eine offenbar unbegründete Aufgabe dem Wohl des Kindes widerspreche. Mit dieser auf Grund der Umstände des Einzelfalls getroffenen Beurteilung setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Das Rechtsmittel zeigt auch sonst mit den Ausführungen zu § 146 Abs 3 ABGB idF KindRÄG 2001 keine im vorliegenden Fall erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG auf, weil die - auch im Kontext der Regelung des § 146b ABGB über die Aufenthaltsbestimmung zu sehende (Stabentheiner in Rummel³, ABGB ErgBd § 146 Rz 5), Bestimmung des § 146 Abs 3 ABGB schon nach ihrem Wortlaut die Berücksichtigung des Willens des Kindes durch das Kindeswohl beschränkt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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