Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 27. 7. 2004 hat das Erstgericht einen von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 6. 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rekurswerberin kein Rekursrecht zustehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 115/03z). Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat (8 Ob 244/02v; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 271/99g).
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