OGH 8Ob97/04d

OGH8Ob97/04d20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG & Co KG, *****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der P***** GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2004, GZ 1 R 191/04d-75, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 2004, GZ 9 S 15/04m-58, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 27. 7. 2004 hat das Erstgericht einen von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 6. 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rekurswerberin kein Rekursrecht zustehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 115/03z). Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat (8 Ob 244/02v; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 271/99g).

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