Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vertragliche Aufrechnungsverbote sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0018102; zuletzt etwa 3 Ob 141/03m; 7 Ob 265/01y; Dullinger in Rummel³, § 1140 Rz 29 und 31 mwN). Der Einwand der Revisionswerberinnen, dies gelte auch bei Vereinbarungen zwischen Kaufleuten dann nicht, wenn als Gegenforderung eine Forderung auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens geltend gemacht werde, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Selbst § 6 Abs 1 Z 18 KSchG, der die Zulässigkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote in Verbraucherverträgen einschränkt, stellt auf diesen in der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ab. Die Forderung nach einer "analoger Anwendung des § 41 AÖSp" ist schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung gar nicht auf Aufrechnungsverbote bezieht. Diese sind im Übrigen in § 32 AÖSp - und zwar ohne die hier von den Revisionswerbern gewünschte Einschränkung - geregelt. Mit dem Einwand, dass nach der Entscheidung 5 Ob 2260/96f ein vertragliches Aufrechnungsverbot jedenfalls der gerichtlichen Kompensation nicht entgegenstehe, hat sich bereits das Berufungsgericht auseinander gesetzt, das zutreffend ausführte, dass die in der Revision zitierten Ausführungen dieser Entscheidung eine Schadenersatzforderung betrafen, auf die sich das vereinbarte Kompensationsverbot nicht bezog. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass im Falle eines vertraglichen Aufrechnungsverbots die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede (ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung) abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0040726; zuletzt etwa 1 Ob 145/99a).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)