OGH 8Ob106/04b

OGH8Ob106/04b20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****GmbH, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) H*****GmbH, 2) Mag. Ulrike H*****, Geschäftsführerin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 174.650,37 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2004, GZ 14 R 60/04y-70, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vertragliche Aufrechnungsverbote sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0018102; zuletzt etwa 3 Ob 141/03m; 7 Ob 265/01y; Dullinger in Rummel³, § 1140 Rz 29 und 31 mwN). Der Einwand der Revisionswerberinnen, dies gelte auch bei Vereinbarungen zwischen Kaufleuten dann nicht, wenn als Gegenforderung eine Forderung auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens geltend gemacht werde, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Selbst § 6 Abs 1 Z 18 KSchG, der die Zulässigkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote in Verbraucherverträgen einschränkt, stellt auf diesen in der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ab. Die Forderung nach einer "analoger Anwendung des § 41 AÖSp" ist schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung gar nicht auf Aufrechnungsverbote bezieht. Diese sind im Übrigen in § 32 AÖSp - und zwar ohne die hier von den Revisionswerbern gewünschte Einschränkung - geregelt. Mit dem Einwand, dass nach der Entscheidung 5 Ob 2260/96f ein vertragliches Aufrechnungsverbot jedenfalls der gerichtlichen Kompensation nicht entgegenstehe, hat sich bereits das Berufungsgericht auseinander gesetzt, das zutreffend ausführte, dass die in der Revision zitierten Ausführungen dieser Entscheidung eine Schadenersatzforderung betrafen, auf die sich das vereinbarte Kompensationsverbot nicht bezog. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass im Falle eines vertraglichen Aufrechnungsverbots die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede (ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung) abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0040726; zuletzt etwa 1 Ob 145/99a).

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