OGH 10ObS153/04d

OGH10ObS153/04d12.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz W*****, Gemeindebediensteter, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2004, GZ 10 Rs 82/04h-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 12/14 mwN uva). Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gemindert ist. Die Feststellung, dass beim Kläger aus medizinischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH besteht, ist, wie auch in den Revisionsausführungen eingeräumt wird, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (SSV-NF 12/14 mwN ua).

Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn Abweichungen hievon nicht unter besonderen Umständen geboten sind. Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 14/148 mwN ua; RIS-Justiz RS0086442). Ein "besonderes berufliches Betroffensein", das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, ist bei dem nach der Aktenlage weiterhin als Gemeindearbeiter beschäftigten Kläger, der den gegenständlichen Arbeitsunfall in Ausübung der den Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG) erlitten hat, unter diesen Gesichtspunkten nicht zu erkennen. Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen für das Vorliegen eines solchen Härtefalles allein ins Treffen geführten gesundheitlichen Behinderungen und Funktionseinschränkungen wurden bereits bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht berücksichtigt.

Da in den Revisionsausführungen des Klägers jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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