Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt als Transportversicherer, das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Ersatzbetrages von EUR 10.435,76 sA im Zusammenhang mit einem von der Beklagten bei einem Transport von Italien nach Österreich verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden zu bestimmen. Die Ablieferung des Transportgutes habe in Salzburg bzw Kitzbühel erfolgen sollen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe. Die Ansprüche aus dem Transport und dem Schadensereignis seien auf die Klägerin ex lege und über Abtretung übergegangen. Durch den Geschäftssitz der klagenden Partei, den Sitz des Klagevertreters und den Wohnort der beantragten Zeugen seien überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses in Wien gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR. Auch Schadenersatzklagen eines Transportversicherers als Legalzessionar gegen den (ausländischen) Frachtführer oder Spediteur unterliegen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (5 Nc 6/03g, 7 Nd 501/02 mwN uva).
Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte zu Wien bestehen, war in Stattgebung des Ordinationsantrags das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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