Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im gegenständlichen Fall hat sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen.
Um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen, müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0046455). Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten, ist dem Standpunkt jener Partei Rechnung zu tragen, die sich gegen die Delegierung ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0046324). Im Zweifel hat es daher bei der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bleiben (RIS-Justiz RS0046455, 2 Ob 589/87 ua).
Hier hat die Beklagte angekündigt, mehrere Zeugen zu führen, die sich in Wien aufhalten. Es wurden auch Wiener Zustelladressen dieser Zeugen genannt. Nach den dargelegten Grundsätzen über den Ausnahmecharakter einer Delegierung war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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