Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Übertragung der einstweiligen (alleinigen) Obsorge hinsichtlich aller drei Kinder auf den Vater (Pkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses), nicht die Durchsetzung eines bestimmten Aufenthaltes der mj Anna-Maria im Rahmen der gemeinsamen Obsorge der Eltern. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionsrekurswerbers kommt es hier nicht an; sie vermögen daher auch nicht die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen. Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen Elternteil kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten (RIS-Justiz RS0007009 ua). Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0007101).
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