Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, ohne Beweiswiederholung eine völlige "Umwürdigung" der erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen zu haben. Seine dazu erstattetes Vorbringen stützt sich auf Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, die der Revisionswerber - ohne sich mit ihrer systematischen Einordnung auseinanderzusetzen - als Tatsachenfeststellungen wertet.
Das Berufungsgericht hat hingegen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausführungen des Erstgerichtes - ihrer Einordnung in die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung entsprechend - als rechtliche Bewertung des vom Erstgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen als erwiesen angenommenen Sachverhalts über die zur Zerrüttung der Ehe führenden Umstände gewertet. Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung kann in dieser Wertung des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.
Rechtliche Beurteilung
Im Übrigen ist der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EFSlg 90.283 ua). Dies war hier aber selbst nach den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausführungen im Ersturteil nicht der Fall, nach denen die Intensivierung der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin sehr wohl - wenn auch nur "untergeordnet" - zur Zerrüttung beigetragen hat. Die vom Revisionswerber zitierten Ausführungen des Erstgerichtes stehen daher - wie immer man sie qualifizieren mag - der auf einer ausführlichen und schlüssigen Auseinandersetzung mit den beiderseitigen Eheverfehlungen beruhenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht entgegen. Dass das Berufungsgericht seinem Verschuldensausspruch auch die ehewidrige Beziehung des Klägers zugrunde legte, ist daher ebenso wenig unvertretbar, wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens.
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