Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN. Sie habe als Verkehrshaftungsversicherer (Transportversicherer) der Spedition Q***** AG und Co KG, Wien, einen vom Beklagten, einem tschechischen Transportunternehmer, bei einem von diesem durchgeführten Transport von Wien nach Polen verschuldeten Schaden in Höhe des Klagsbetrages zu ersetzen gehabt, für den der Beklagte nach CMR-Frachtrecht hafte.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (Schütz in Straube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 35; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046185; RS0046376). Die von der klagenden Partei angeregte Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien erscheint zweckmäßig.
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