Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Übergabsvertrag vom 7. 4. 1998 wurde dem Beklagten ein Landwirtschaftsbetrieb übergeben, der nach den getroffenen Feststellungen einen Verkehrswert von zumindest 920.000 EUR hatte. Die vom Übernehmer des Hofes übernommenen Verpflichtungen (vorbehaltene Wohnrechte; Pflegeleistungen; Verköstigungen) wurden von den Vorinstanzen mit 133.652 EUR bewertet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, den Übergabsvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Vertragszeitpunkt für rechtsunwirksam zu erklären, statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlchen Rechtsprechung. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unter Sachwalterschaft. Er war aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung (Intelligenzquotient 64 bis 74) und unter dem Einfluss seiner Mutter stehend, nicht in der Lage, die Tragweite des Übergabsvertrages, insbesondere den hohen Schenkungsanteil zu erfassen. Die rechtliche Beurteilung über das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit (dazu 5 Ob 278/02x) ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Frage, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor (vgl 10 Ob 16/03f). Damit kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Klagebegehren auch aus dem Grund des Wuchers stattzugeben sei, nicht mehr an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)