European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00132.04X.0818.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Veranlassung eines Geschäftsirrtums durch Nichtaufklärung über die Entgeltlichkeit des Geschäfts widerspreche. Er beruft sich dazu auf die Entscheidungen SZ 52/22, SZ 55/51 und 1 Ob 183/00v.
Der Oberste Gerichtshof hat in den genannten Entscheidungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass zwar keine Rechtspflicht besteht, den Partner eines Rechtsgeschäfts über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung bedeutsam sein könnten. Eine Aufklärungspflicht ist aber dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Der Irrtum eines Vertragspartners infolge Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch den anderen ist ein als ein vom Aufklärungspflichtigen veranlasster Geschäftsirrtum anzusehen.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschäftsirrtums ist demnach, dass der Vertragspartner des Irrenden eine Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Klägerin, den Beklagten über die Entgeltlichkeit der von ihr in seinem Auftrag erstellten Studie über die baulichen Voraussetzungen und Kosten des von ihm geplanten Projekts aufzuklären, unter Hinweis auf § 1152 ABGB verneint. Danach gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Dieser - zutreffenden - Auffassung vermag der Beklagte nichts entgegenzusetzen; die Frage, welche Folgen die Verletzung einer Aufklärungspflicht hätte, stellt sich demnach nicht mehr.
Auch von der weiters als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Die Frage, ob ein Kostenvoranschlag entgeltlich ist, wenn seine Erarbeitung Arbeiten verursacht, die weit über das übliche Maß hinausgehen, kann sich nur stellen, wenn ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben wird. Das war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Der Beklagte hat der Klägerin vielmehr den Auftrag erteilt, die oben erwähnte Studie zu auszuarbeiten.
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