OGH 3Ob54/04v

OGH3Ob54/04v21.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. K***** GmbH und 2. Karl P*****, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution und eines Strafbeschlusses (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2003, GZ 4 R 410/03y-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gerade betreffend die Produkte der erstklagenden Partei hat der Oberste Gerichtshof jüngst zu AZ 4 Ob 234/03w klargestellt, unter welchen Umständen der Gebrauch der Marke "Wiener Werkstätten" keine Irreführung bedeutet. Der hier im Impugnationsverfahren zur Entscheidung berufene Senat sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Soweit in der Revision - auch unter Verletzung des Neuerungsverbots des § 482 ZPO, weil entsprechendes konkretes Vorbringen in erster Instanz unterblieb, und daher insofern unbeachtlich - mangelndes Verschulden an allfälligen Verstößen gegen den Exekutionstitel geltend gemacht wird, übersehen die klagenden Parteien, dass in der Berufung mangelndes Verschulden mit keinem Wort angesprochen wurde, weshalb unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in diesem Punkt (§ 503 Z 4 ZPO) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte (zahlreiche Entscheidungen in RIS-Justiz RS0043573; E. Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 5 mN). Umso weniger ist insoweit eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten.

Im Bereich der Exekution nach § 355 EO ist nach stRsp nicht nur gegen die Exekutionsbewilligung, sondern auch gegen jeden einzelnen Strafbeschluss die Impugnationsklage zulässig (Nachweise bei Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 20; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 22; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 36 Rz 27; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 61). Daher kann bei jedem einzelnen vorgeworfenen Verstoß geltend gemacht werden, es liege wegen Änderung der Umstände kein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor. Daher kommt es hier auf die allein von Jakusch (aaO § 36 Rz 37) vertretene Ansicht (die anderen von ihm und auch in der Revision zitierten Autoren lehren Derartiges nicht) nicht an, bei nachträglichem Eintritt eines Impugnationsgrundes sei unter Umständen [nur] die weitere Exekutionsführung für unzulässig zu erklären. Dass das bisher sanktionierte Verhalten nachträglich rechtmäßig würde, behauptet auch Jakusch nicht, späteres ist aber gar nicht Gegenstand der gegenständlichen Impugnationsklage. Es besteht auch kein Anlass, dem Verpflichteten zu ermöglichen, schon präventiv die Strafverhängung wegen bestimmter Verhaltensweisen für unzulässig erklären zu lassen, zumal ja noch gar nicht feststeht, ob die Umstände im Zeitpunkt eines künftigen, nur möglicherweise zum Gegenstand eines Strafantrags gemachten Verhaltens noch dieselben sein werden. Im Übrigen übersehen die Kläger, die nicht behaupteten, es seien diese Tatsachen neu entstanden, dass ihr Vorbringen im Schriftsatz ON 19, soweit es über das Klagsvorbringen hinausgeht gegen die Eventualmaxime (§ 36 Abs 2 dritter Satz iVm § 35 Abs 3 EO) verstieß und somit keinen Anlass für weitere Feststellungen bot. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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