Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte mit ihrer Exszindierungsklage nach § 14 AbgEO die Unzulässigerklärung und Einstellung einer gegen eine näher bezeichnete Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) wegen offener Umsatz- und Einkommenssteuer geführten Abgabenexekution in Ansehung eines näher genannten, mit 40.000 EUR bewerteten Pkws. Die Klägerin sei dessen Eigentümerin, Zulassungsbesitzerin im Zeitpunkt der finanzbehördlichen Pfändung und Verbringung des Pkws an einen ihr bis dato unbekannten Ort die KEG gewesen. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts St. Pölten gründe sich angesichts des Einschreitens der Finanzprokuratur für die beklagte Partei auf den Wahlgerichtsstand nach § 86a JN. Mangels Anwendbarkeit der EO sei die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgericht nicht gegeben; weil auch keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 JN vorliege, sei der angerufene Gerichtshof erster Instanz beim Wert des Pkws (40.000 EUR) sachlich zuständig.
Der Erstrichter wies die Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Gemäß § 14 Abs 3 AbgEO sei für die Widerspruchsklage Dritter gegen finanzbehördliche Exekutionen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen; die AbgEO sehe keine Ausnahme für den Fall vor, dass dem Exszindierungsgläubiger der Ort, an dem sich das gepfändete Objekt befindet, nicht bekannt sei. Die Klägerin könne durch die Behauptung, sie wisse nicht, wo ihr Eigentum sei, nicht die gesetzlich geregelte Zuständigkeit umgehen, sondern habe sich eben zu bemühen, diesen Ort herauszufinden.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Die Regelung des § 14 AbgEO sei § 37 EO nachgebildet und normiere in ihrem Abs 3 eine individuelle Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Es sei evident, dass es sich hierbei um einen ausschließlichen Gerichtsstand handle. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Streitwert 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zuständigkeitsvorschrift des § 14 Abs 3 AbgEO gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 14 AbgEO BGBl 1949/104 mit der Überschrift "Widerspruch Dritter" lautet:
(1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E.O.).
Die Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO ist dem § 37 EO nachgebildet (3 Ob 142/93 = RdW 1994, 247; RIS-Justiz RS0013512). § 14 Abs 3 AbgEO normiert ebenso wie § 37 Abs 3 EO eine individuelle Zuständigkeit für Klagen nach dieser Bestimmung (zu § 37 EO siehe Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 139); in solchen Einzelfällen wird aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, dass für bestimmte Rechtssachen - abweichend von der sonstigen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig ist (Ballon in Fasching2, Vor § 27a JN Rz 4). Nicht § 51 EO - weil die Bestimmung nicht auf die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse anzuwenden ist (Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 59, § 51 Rz 1) - , sondern diese individuelle Zuständigkeit bestimmt für diese beiden Klagen nach § 37 Abs 3 EO und § 14 Abs 3 AbgEO einen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. Heller/Berger/Stix, EO4, 472 ff; Simotta in Fasching2, vor §§ 76 - 84 JN Rz 17). Der Gerichtsstand des § 14 Abs 3 AbgEO schließt aber ebenso wie der des § 37 Abs 3 EO den Wahlgerichtsstand nach § 86a JN aus, weil bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands zwar eine - hier nicht behauptete - Gerichtsstandsvereinbarung zulässig wäre, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen ist (Simotta aaO Vor §§ 86 - 104a JN Rz 2).
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO.
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