Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Viertantragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Viertantragsgegner hat nicht erwiesen, dass er den Ablösebetrag (mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 25.000) im Auftrag und Vollmachtsnamen der 1.-3. Antragsgegner entgegengenommen hätte. Zur Rückzahlung der S 25.000 wurden die Wohnungseigentümer (1. und 2. Antragsgegner) ohnedies verpflichtet.
Daraus ergibt sich, dass der Viertantragsgegner als falsus procurator gehandelt hat. Eine Weiterleitung des Ablösebetrages von S 325.000 an die übrigen Antragsgegner ist nicht erwiesen. Damit ist die Passivlegitimation des Viertantragsgegners eindeutig gegeben.
Aus der Behauptung einer Anscheinsvollmacht ist für den Viertantragsgegner nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Antragstellerin als künftige Mieterin aus bestimmten Umständen den Eindruck gewinnen konnte, der Viertantragsgegner wäre zur Vereinbarung und Entgegennahme einer Ablösezahlung bevollmächtigt gewesen, könnte sich dies nur in einer Mithaftung auch der Erst- bis Zweit-, allenfalls auch der Drittantragsgegnerin, niederschlagen. Eine Exkulpierung des Viertantragsgegners ergebe sich daraus nicht (zur Anscheinsvollmacht bei Entgegennahme durch Immobilienmakler: MietSlg 42.066/34).
Soweit sich der Viertantragsgegner auf die in 5 Ob 148/03f dargestellte Rechtslage beruft, wonach in Zweifelsfällen beim Verwalter anzunehmen ist, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt, ist das nicht ohne Weiteres auf dritte Personen, wie hier einen anderen Mieter im Haus, zu übertragen.
Es gilt daher, dass dann, wenn nicht feststeht, dass ein Dritter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer wirksam bevollmächtigt war, er selbst dem Kondiktionsgläubiger haftet, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hätte (MietSlg 40.111; WoBl 1994/59; SZ 68/174; 5 Ob 224/01d; 5 Ob 148/03f). Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht erwiesen, dass der Viertantragsgegner zur Vereinbarung und Entgegennahme der unzulässigen Ablöse (mit Ausnahme eines schon erledigten Teilbetrags) bevollmächtigt gewesen wäre, ebensowenig, dass er diese Ablösebeträge den übrigen Antragsgegnern weitergeleitet hätte.
Damit liegt insgesamt in der Bejahung der Passivlegitimation des Viertantragsgegners keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die nicht bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt wäre.
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