OGH 1Ob126/04t

OGH1Ob126/04t25.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Stefan S*****, geboren am *****, und der mj Anna-Theresa S*****, geboren am *****, infolge Rekurses des Vaters Herbert S*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2003, GZ 42 R 610/03x-154, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 29. 11. 2001, GZ 3 P 35/96v-121, entschied das Pflegschaftsgericht aufgrund eines vom Vater gestellten Herabsetzungsantrags über die von diesem ab 11. 7. 1999 zu leistenden Unterhaltsbeiträge für seine im Spruch genannten Kinder. Mit Beschluss vom 26. 2. 2002, GZ 42 R 31/02y-127, gab das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht dem vom Vater erhobenen Rekurs keine Folge, dem Rekurs der Kinder hingegen Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung für nicht zulässig. Der Spruch des Rekursgerichts erhielt folgende Fassung:

"Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Abweisung des Herabsetzungsbegehrens im Zeitraum vom 11. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 und ab 1. 1. 2000 für den mj Stefan unter den Betrag von S 2.320 monatlich und für die mj Anna-Theresa unter den Betrag von S 2.088 monatlich als unangefochten unberührt bleibt und hinsichtlich der Abweisung des weiteren Herabsetzungsmehrbegehrens in seinem Punkt 2. bestätigt wird, wird im Übrigen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung in diesem Umfang aufgetragen." (ON 127).

In der Folge setzte das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 10. 6. 2003 den vom Vater für seine beiden Kinder zu leistenden Unterhalt in gestaffelter Form neuerlich fest und wies das Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters ab (ON 149). Gegen diese Entscheidung richtete sich der Rekurs des Vaters, in dem er die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und ferner begehrt, dass seinem ursprünglichen Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde (ON 150).

Aus Anlass dieses Rekurses berichtigte das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht seine Rekursentscheidung vom 26. 2. 2002, GZ 42 R 31/02y, dahin, dass es ihr folgenden Wortlaut gab:

"Dem Rekurs des Vaters wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird dem Rekurs der Kinder Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Abweisung des Herabsetzungsbegehrens im Zeitraum vom 11. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 für den mj Stefan unter den Betrag von S 2.320 (EUR 168,60) monatlich und für die mj Anna-Theresa unter den Betrag von S 2.088 (EUR 151,74) monatlich als unangefochten unberührt bleibt, sowie hinsichtlich des ab 1. 1. 2000 festgesetzten monatlichen Unterhalts von EUR 261,62 (d.s. S 3.600) für Stefan und von EUR 239,82 (d.s. S 3.300) für Anna-Theresa bestätigt ist, wird hinsichtlich der erfolgten Herabsetzung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang aufgetragen.

Gegen diesen Beschluss ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig."

Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben bzw die Pflegschaftssache lediglich in Ansehung der mj Anna-Theresa zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die in der ZPO enthaltenen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen (§§ 419, 430 ZPO) auch im Außerstreitverfahren subsidiär anzuwenden sind. Die Berichtigung der rekursgerichtlichen Entscheidung vom 26. 2. 2002 war demnach - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 ZPO - zulässig. Der Rechtsmittelwerber behauptet gar nicht konkret, inwieweit das Landesgericht für ZRS Wien nicht eine offenbare Unrichtigkeit in seinem Beschluss vom 26. 2. 2002 berichtigt hätte und dass insoweit die Berichtigung nicht zulässig gewesen wäre. Er benennt vielmehr andere Gründe, die die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen sollen. Hiezu ist auszuführen:

Der am 26. 8. 1984 geborene Sohn des Klägers war entgegen dessen Ausführungen weder zum Zeitpunkt der "ersten" Rekursentscheidung vom 26. 2. 2002 noch zum Zeitpunkt deren Zustellung (11. 4. 2002) volljährig, denn zu beiden Zeitpunkten hatte er das hiefür erforderliche 18. Lebensjahr (§ 21 Abs 2 ABGB) noch nicht vollendet. Das Landesgericht für ZRS Wien konnte daher den behaupteten Eintritt der Volljährigkeit gar nicht "übersehen". Vielmehr übersieht der Rekurswerber, dass das Außerstreitgericht über den Unterhaltsherabsetzungsantrag jedenfalls zu entscheiden hatte, wenn dieser - so wie hier - noch vor Erreichung der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten gestellt wurde, selbst wenn dieser mittlerweile volljährig geworden ist (ÖA 1994, 25; 1 Ob 642/87; EvBl 1975/143 uva).

Der Umstand, dass der zu AZ 42 R 31/02y gefasste Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien in Rechtskraft erwuchs, kann dessen Berichtigung - zumal die Voraussetzungen nach § 419 ZPO vorliegen, was sich aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus der Begründung ergibt (vgl 9 Ob 67/01w; SZ 65/116 uva) - nicht hindern. Gemäß §§ 430, 419 Abs 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten nämlich jederzeit berichtigt werden.

Der Rekurs des Vaters erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.

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