OGH 13Os61/04

OGH13Os61/0416.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. März 2004, GZ 10 Hv 234/03w-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter C***** wurde unter anderem des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I.) schuldig erkannt, weil er am 21. September 2003 in Graz Siegfried B***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm einen Messerstich in den linken Oberbauch mit Durchstich der Bauchdecke, des Bauchnetzes und Verletzung des Dünndarms versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Von offenbar unzureichenden Gründen (Z 5 vierter Fall) für die Feststellung der genannten Absicht kann angesichts der auf die (gar nicht bestrittene) Begehungsweise - Stich in den linken Oberbauch mit einem Klappmesser mit 15 bis 20 cm Klingenlänge - abstellenden Urteilserwägungen (US 7 ff) keine Rede sein. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt es nicht darauf an, ob Prämissen "zwangsläufig" zu einer bestimmen Schlussfolgerung führen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449).

Indem der Beschwerdeführer den Beweiswert des Umstandes erörtert, dass er seine Verantwortung mehrfach änderte (vgl US 10), und sich pauschal auf die "allgemeinen Lebenserfahrungen" sowie „forensische Erkenntnisse" beruft, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf. Das nicht konkretisierte Vorbringen, "der Begründungsmangel" im Sinn des genannten Nichtigkeitsgrundes sei "sicherlich gegeben", entspricht ebenso wenig dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Zu einer noch eingehenderen Erörterung der in den Entscheidungsgründen behandelten und verneinten Frage nach einer bei der Tat gegebenen Notwehrsituation oder nach einer irrigen Annahme einer derartigen Situation durch den Angeklagten bestand im Hinblick auf dessen Verantwortung kein Anlass (vgl S 319, 322 f, 325 f, 420). Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von der Bestreitung der konstatierten Willensausrichtung aus und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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