Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Sachbeschluss in einer - in § 37 Abs 3 Z 18a MRG nicht genannten - Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 1 MRG (Anerkennung als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG), weshalb es - ungeachtet des rekursgerichtlichen Ausspruches, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht EUR 10.000,-- - als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist.
In ihrem Rekurs hatte die - inzwischen aus dem Bestandobjekt ausgezogene - Antragstellerin die Abänderung des (ihren Sachantrag gemäß § 37 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 3 MRG abweisenden) erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht beantragt und sich nur darüber beschwert, dass nicht auch über ihren bei der Schlichtungsstelle weiters gestellten Zinsüberprüfungsantrag entschieden wurde. Es ist ihr daher verwehrt, im Revisionsrekurs wiederum auf ihre Anerkennung als Hauptmieterin zurückzukommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Rekursgerichtes, die beiden erwähnten Sachanträge (Z 1 sowie 8 des § 37 Abs 1 MRG) seien ihrem Wesen nach voneinander unabhängig, weshalb eine Teilabziehung möglich (und durch Erst- und Drittantragsgegner auch erfolgt) sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0111174). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass über den (selbständigen) Mietzinsüberprüfungsantrag bisher von der Schlichtungsstelle noch gar nicht entschieden wurde, weshalb insoweit auch keine Teilrechtskraft eingetreten sein kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gerichte hierüber derzeit mangels Anrufung gemäß § 40 MRG nicht entscheiden können.
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