OGH 5Ob130/04k

OGH5Ob130/04k15.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Sonja K*****, vertreten durch Alfred Karlowitsch, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Leopoldstadt, Obere Donaustraße 99/7/4, 1020 Wien, wider die Antragsgegner 1. Christoph K*****, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte OEG in Wien, 2. A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG (§ 2 Abs 3 RichtWG), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 2004, GZ 40 R 5/04b-35, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide außerordentliche Revisionsrekurse sowie die darin enthaltenen Anträge, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs 3 RichtWG wegen Verfassungswidrigkeit stellen, werden

zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in den außerordentlichen Revisionsrekursen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 2 Abs 3 RichtWG iVm § 16 Abs 4 MRG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, wie bereits in 5 Ob 5/00x ausgesprochen wurde (immolex 2000/118 = ÖWR 2001, E 125 = MietSlg 52.322).

Eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.

Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Partei nicht befugt ist, zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452).

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