Spruch:
In der Strafsache gegen Martin H*****, AZ 20 Hv 1099/01f des Landesgerichtes Feldkirch, verletzt der Beschluss vom 26. November 2001 (ON 8) durch die Verlängerung der zu AZ 17 Vr 289/01 des Landesgerichtes Feldkirch bestimmten Probezeit auf 5 Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB.
Dieser Teil des Beschlusses wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit (seit 22. März 2001 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. März 2001, GZ 17 Vr 289/01-6, wurde Martin H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Geldstrafe verurteilt. Mit (seit 29. November 2001 rechtskräftigem) Urteil vom 26. November 2001, GZ 20 Hv 1099/01f-8, verhängte das Landesgericht Feldkirch hiezu wegen im Zeitraum vom Sommer 1999 bis zum Februar 2001 (richtig:) begangener Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter, vierter und sechster Fall und Abs 2 Z 1 SMG eine Zusatzgeldstrafe (§§ 31 Abs 1, 40 StGB). Mit gemeinsam gefasstem Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu AZ 17 Vr 289/01 des Landesgerichtes Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort bestimmte Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die im Beschluss vom 26. November 2001 enthaltene Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Werden - wie hier - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die Nachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen, andernfalls bleibt sie - mit der im vorangegangenen Urteil bestimmten Probezeit - unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist nach seit Jahren gefestigter, vom Erstgericht dennoch unbeachtet gebliebener Judikatur, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (RZ 1997/3; statt vieler 15 Os 18/00; 14 Os 151/02). Da die Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war über deren bloße Feststellung hinaus die Beseitigung des betroffenen Entscheidungsteils auszusprechen.
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