Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision setzt sich in erster Linie mit der Frage auseinander, ob die von den Streitteilen unterfertigten Urkunden vom 28. 2. 2002 dem Schriftformgebot des § 10 Abs 7 MSchG entsprechen und eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrags dokumentieren. Dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt schwanger war, wird nicht in Zweifel gezogen.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht schon allein deshalb vor, weil höchstgerichtliche Judikatur gerade zum Schriftformgebot des § 10 Abs 7 MSchG im Zusammenhang mit einem in der Urkunde selbst nicht eindeutig zum Ausdruck kommenden Vertragswillen fehlt. Da die gesetzliche Vorschrift den Zweck hat, die (schwangere) Dienstnehmerin vor übereilten Dispositionen über den Bestand des Dienstverhältnisses zu schützen (s nur Knöfler, MSchG12, 202 f), kann ohne Weiteres auf Judikatur zu vergleichbaren Schriftformgeboten zurückgegriffen werden, bei denen ebenfalls die Warnfunktion der Formpflicht im Vordergrund steht. So verweist die Revisionswerberin selbst auf die "vergleichbare Problematik" des Schriftlichkeitsgebots für Bürgschaften.
3. In einer sehr ausführlichen Entscheidung (1 Ob 213/03k) hat der Oberste Gerichtshof jüngst im Anschluss an einschlägige Vorjudikatur (zB 7 Ob 215/01w = WoBl 2002, 235; 4 Ob 2194/96t = MietSlg 48.326; 4 Ob 601/95 = MietSlg 47.329; 10 Ob 310/02i ua) zur auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen "Andeutungstheorie" Folgendes ausgeführt: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, sei der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt werde, sei nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. Die Andeutungstheorie dürfe in ihren praktischen Auswirkungen nicht überspannt werden. Für die konkret zu beurteilende Bürgschaftserklärung wurde ausgesprochen, das Ausmaß des Haftungsrisikos müsse in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen.
Diese Grundsätze sind auch auf das Schriftformerfordernis für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 10 Abs 7 MSchG zu übertragen, wobei zunächst die (ausreichende) Andeutung einer Vereinbarung der nunmehrigen Streitteile, das Vertragsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung zur Auflösung zu bringen, zu fordern ist. Wurde die Schriftform auch in diesem (eingeschränkten) Sinn nicht eingehalten, kann sich die andere Partei nicht darauf berufen, dass die durch den Formzweck geschützte Person im Einzelfall aus besonderen Gründen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes nicht bedurft hätte.
4. Die Frage, ob eine Urkunde im Einzelfall hinreichende Andeutungen enthält, um dem Schriftlichkeitsgebot Genüge zu tun, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Dem Berufungsgericht kann auch keine grobe Fehlbeurteilung im Einzelfall vorgeworfen werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis eine ausreichende Andeutung eines allenfalls übereinstimmenden Parteiwillens zur einvernehmlichen Vertragsauflösung verneint, die Urkunde über die Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund ihres Wortlauts als Arbeitgeberkündigung aufgefasst und die von der Beklagten nur "mit Vorbehalt" unterfertigte Urkunde über die Fortführung der zukünftigen Zusammenarbeit in Form eines freien Dienstvertrags als bloßes Vertragsoffert der klagenden Partei qualifiziert. Diese Auffassung erscheint im Lichte der bereits dargelegten "Andeutungstheorie" nicht bedenklich.
Die in der ersten Urkunde von der klagenden Partei verwendete Formulierung, das Dienstverhältnis werde ... "durch den Arbeitgeber gelöst", weist klar auf die Absicht einer nur von einem Vertragspartner herbeizuführenden Vertragsbeendigung hin und enthält keinen Anhaltspunkt für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Unterfertigung der Urkunde durch die Beklagte, die sich vielmehr nur als Bestätigung des Zugangs der einseitigen Auflösungserklärung darstellt. Auch die Urkunde über die (mögliche) zukünftige Zusammenarbeit der Streitteile lässt Hinweise auf eine einvernehmliche Vertragsauflösung vermissen, knüpft sie nach ihrem Wortlaut doch nur an die "Beendigung des Anstellungsverhältnisses" an, ohne Rückschlüsse darauf zuzulassen, auf welche Weise das bisherige Dienstverhältnis nach Auffassung der Streitteile beendet wurde. Im Übrigen lässt die Unterfertigung "mit Vorbehalt" erkennen, dass die Beklagte sich durch ihre Unterschrift keineswegs unbedingt binden, sondern vielmehr die Wirksamkeit ihrer Zustimmung von in der Urkunde nicht näher dargelegten Umständen abhängig machen wollte.
Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, das unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Andeutung eines (behaupteten) Vertragswillens, das bisherige Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, verneint hat, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
5. Unverständlich sind die Revisionsausführungen zu den Eventualbegehren. Über diese wurde bisher von den Vorinstanzen nicht meritorisch entschieden, sodass sie weder Gegenstand der urteilsmäßigen Entscheidung noch des Revisionsverfahrens wurden. Entgegen den Revisionsausführungen wurde weder das rechtliche Interesse der klagenden Partei verneint, noch wurden beide Eventualbegehren ohne nähere Begründung abgewiesen. Vielmehr hat das Rekursgericht dem Rekurs der Beklagten nicht Folge gegeben und die erstgerichtliche Entscheidung, die die in der Erhebung der Eventualbegehren liegende Klageänderung für zulässig erkannt hatte, bestätigt.
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