OGH 14Os53/04

OGH14Os53/0425.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Blagoja B***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2003, GZ 051 Hv 160/03a-44, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Blagoja B***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 29. August 2003 in Wien dadurch versucht hatte, an einer fremden Sache eine Feuersbrunst zu verursachen, dass er in der Wohnung der A*****verwaltung GmbH in *****, mehrere Zeitungen angezündet, diese unter die Bettbank sowie in einen Schrank gelegt und nach Brandausbruch die Wohnung und das Haus verlassen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die eine rechtsirrige Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 2 StGB reklamierende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung. Denn mit der bloßen unsubstanziierten Rechtsfolgenbehauptung unterlässt sie die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb die im Urteil festgestellte, mit der Ankündigung, sich zu stellen, verbundene Mitteilung der Brandlegung durch den Angeklagten an die Sicherheitsbehörde (US 4 f) ein freiwilliges und ernstliches Bemühen um Erfolgsabwendung verwirklichen will. Dieses setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus (vgl Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 173 ff; Fuchs AT I6 260 ff; Triffterer AT² 370; E. Steininger ÖJZ 1985, 269, 271). Demgemäß wird auch die Rüge eines Feststellungsmangels zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr im Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Polizei nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, weshalb bei Feststellung dieser (den Teilaspekt der Unkenntnis von der Erfolgsabwendung durch Dritte betreffenden) Tatsachengrundlage im Zusammenhalt mit den (vorerwähnten) Urteilskonstatierungen der Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 2 StGB vorliegen soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte