Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage des Umfanges und der Intensität der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers gegenüber dem mit Billigung des Bauunternehmers außerhalb der Arbeitszeit des Bauunternehmers Eigenleistungen beim Bau erbringenden Bauherrn fehle, wenn die vom Bauunternehmen geduldete Gefahr sich zwar nur bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verwirklichen könne, aber im Fall eines dennoch möglichen bestimmungswidrigen Gebrauches eine gänzlich unerwartete und große Gefährdung des Bauherrn mit sich bringe; nach der ebenfalls zu Fragen des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht ergangenen Entscheidung 4 Ob 280/00f sei die Revision schon dann zulässig, wenn - wie hier - Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle.
Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt bewirkt aber nach ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS010773; RIS-Justiz RS0102181) keine erhebliche Rechtsfrage. Richtig ist wohl, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 280/00f die Zulässigkeit einer Revision mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt begründet hat, doch ist diese Entscheidung vereinzelt geblieben. Vielmehr hat auch der 4. Senat in der Entscheidung 4 Ob 155/97s ausgeführt, dass der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde, noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage begründet.
Im Übrigen richtet sich das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalles, weshalb der berufungsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874; zuletzt 7 Ob 313/03k). Der Oberste Gerichtshof hat auch in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 2208/96s ausgeführt, dass es in der Natur der Sache liegt, dass auf einer Baustelle im Zuge des Baufortschrittes immer wieder Gefahrenquellen geschaffen werden. Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen dieser Judikatur, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.
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