Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; RIS-Justiz RS0043480 mwN ua, etwa zuletzt 10 ObS 22/04i). Im Übrigen wurde hier vom Erstgericht konkret festgestellt, dass der Kläger zuletzt als Abteilungsleiter mit ein bis zehn Beschäftigten in der Abteilung "technische Arbeitsvorbereitung" (Verwendungsgruppe III) beschäftigt war und diese nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten kann. Soweit sich die Revision erneut gegen diese Feststellung wendet, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes (vgl RIS-Justiz RS0043131).
Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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