Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorbringen, dass die im Eigentum der Klägerin stehenden Schier, deren Abhandenkommen festgestellt wurde, wieder aufgetaucht seien, war schon im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung unbeachtlich und bleibt es demzufolge auch im Revisionsverfahren.
Nach den Feststellungen wurden der als Schilehrerin beschäftigten Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin keine - für die Berufsausübung zwingend notwendigen - Schier zur Verfügung gestellt, sodass die Verwendung der privaten Schier für den Schiunterricht ohne jeden Zweifel im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stand. Damit hat die Arbeitgeberin in dem Gefahrenbereich, in dem die Arbeitnehmerin ihren Dienst auszuüben hatte, über deren Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Das Abhandenkommen des privaten Arbeitsgerätes der Klägerin aus dem von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten - unversperrten - Schistall wurde daher vom Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung, in Übereinstimmung mit der ständigen, analog zu § 1014 ABGB ergangenen Rechtsprechung (SZ 71/172 mwN) als "arbeitsadäquater" Sachschaden der Arbeitnehmerin beurteilt. Dass der Diebstahl während der freizeitbedingten Abwesenheit der Klägerin erfolgte, macht diesen noch zu keinem im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung stehenden, dem "allgemeinen Lebensrisiko" (RIS-Justiz RS0019522 [T1]) zuzurechnenden Vorfall.
Vertretbar ist auch die Rechtsauffassung, dass der Klägerin eine anderweitige Unterbringung ihrer Schier nicht zumutbar war und sie sich daher kein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Da schon die - verschuldensfreie - Haftung der Arbeitgeberin analog nach § 1014 ABGB eingreift, bedarf es keiner Erwägungen dazu, ob, wie von den Vorinstanzen überdies angenommen, auch ein Verstoß gegen § 27 Abs 4 ASchG als Haftungsgrundlage heranziehbar ist.
Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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