OGH 4Ob65/04v

OGH4Ob65/04v4.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Massage Fachschule B*****, vertreten durch Dr. H. Kammerlander ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Sparte Gewerbe, Handwerk, Wirtschaftskammer S*****, 2. Hermann T*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Sicherungsverfahren 62.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11. Februar 2004, GZ 6 R 28/04s-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 74 des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes - MMHmG bedarf die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in sogenannten Aufschulungsmodulen der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Diese ist zu erteilen, wenn die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen und die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist, das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt und eine Modulleitung namhaft gemacht wird. Art II § 1 Abs 1 Z 12 AusbVorbG bestimmt in Ergänzung dazu, dass die Ausbildung zu dem im MMHmG geregelten Tätigkeiten ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen obliegt und das Anbieten oder Vermitteln derartiger Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen verboten ist.

Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die Erstbeklagte gegen diese Bestimmungen verstoßen habe, ergibt sich so klar aus dem Gesetz, dass hiezu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht erforderlich ist. Sie bewarb nämlich sogenannte Aufschulungsmodule nach § 74 MMHmG und führte sie auch durch, ohne über eine entsprechende Bewilligung des Landeshauptmanns zu verfügen. Die Durchführung der in § 74 MMHmG angeführten Aufschulungskurse gegen Entgelt und deren Bewerbung geht unzweifelhaft über den Förderungsauftrag des § 43 Wirtschaftskammergesetz 1998 hinaus. Die Beklagte setzte sich mit ihrem Anbot in Wettbewerb zu anderen gewerblichen Anbietern, die über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügen und verschaffte sich gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.

Dem Einwand der Beklagten, sie hätten in entschuldbarer Weise das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht gekannt, ist entgegenzuhalten, dass das Erfordernis der behördlichen Bewilligung in § 74 MMHmG geregelt ist, somit in einer Bestimmung, auf deren Unkenntnis sie sich als Interessenvertreter der davon unmittelbar betroffenen Berufszweige nicht berufen können. Auch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz betrifft unmittelbar den von ihnen vertretenen Berufszweig; eine Unkenntnis der entsprechenden Bestimmungen fällt den Beklagten damit jedenfalls zur Last, zumal es auf ein Verschulden des Beklagten nicht ankommt. Das Rekursgericht ist - wie schon das Erstgericht - auch von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Gesetzesverstoßes ausgegangen. Seine Auffassung, die Erstbeklagte könne sich nicht mit gutem Grund auf die dem Zweitbeklagten erteilte Bewilligung berufen, ist wegen der insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen unbedenklich. Die Ausbildung zu den im Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz angeführten Tätigkeiten (somit auch die von der Erstbeklagten angebotene und abgehaltene Aufschulung) obliegt ausdrücklich den nach dem MMHmG dafür vorgesehenen Einrichtungen. Als eine solche tritt die Erstbeklagte auch auf und veranstaltet die Kurse im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Für deren Abhaltung bedürfte sie jedoch einer Bewilligung, die nur dann erteilt werden könnte, wenn die Veranstalterin nicht nur über das erforderliche (fachlich und pädagogisch geeignete und berufserfahrene) Personal, sondern auch über die im Gesetz näher bezeichnete Ausstattung und Organisation verfügte. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die dem Zweitbeklagten, der als Lehrer im Rahmen der von der Erstbeklagten angebotenen Ausbildung tätig wird, erteilte Genehmigung eine Bewilligung in Ansehung der auch für die Einrichtungen der Erstbeklagten geforderten Voraussetzungen des § 74 MMHmG nicht zu ersetzen vermag, ist daher nicht zu beanstanden.

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