OGH 4Ob75/04i

OGH4Ob75/04i4.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P*****" ***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei "S*****" ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.700 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. März 2004, GZ 3 R 36/04s-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gem § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Vergleich zu Werbezwecken entspricht nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden (ÖBl 1997, 66 - Sparpreise mwN; MR 2000, 184 - Weitester Leserkreis). Das Gleiche gilt auch für die Werbung mit Reichweitenangaben (MR 2000, 184 - Weitester Leserkreis). Bei vergleichender Werbung trifft den Werbenden in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen (4 Ob 173/02y = wbl 2002, 584 = RdW 2003, 19 - Emmi Vollmilch).

Von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Die Werbebehauptung, die Zeitung der Beklagten sei in einem bestimmten Bundesland die reichweitenstärkste Zeitung, ist infolge Unvollständigkeit dann zur Irreführung geeignet, wenn die angesprochenen Verkehrskreise zwar auf eine Quellenangabe unter Nennung der zugrundeliegenden Markterhebung (und der dort ausgewiesenen Mitbewerber) verwiesen, zugleich aber nicht darüber aufgeklärt werden, dass die genannte Markterhebung nicht sämtliche in diesem Bundesland erscheinenden Printmedien erfasst. Dass aber die Zeitung der Beklagten mehr Leser pro Nummer erreiche als jede andere Zeitung auf demselben Regionalmarkt, hat die Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.

Weil die Zeitung der Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt zu einem erheblichen Teil aus Werbeeinschaltungen (auch) von Privatpersonen finanziert wird, kommt es für den Umfang der Aufklärungspflichten - entgegen den Ausführungen der Beklagten - auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers an. Bei diesem kann eine fachkundige Kenntnis sämtlicher auf dem regionalen Zeitungsmarkt vertretenen Unternehmen nicht vorausgesetzt werden, weshalb die Unvollständigkeit der von der Beklagten in ihrer Ankündigung genannten Mediauntersuchung den unrichtigen Eindruck einer Spitzenstellung der Zeitung der Beklagten im Vergleich zu sämtlichen erscheinenden regionalen Printmedien hervorrufen kann.

Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob eine Spitzenstellung auch dann in Anspruch genommen werden darf, wenn auf Grund der Ergebnisse verschiedener Medienanalysen die höhere Reichweite innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegt.

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