OGH 13Os5/04

OGH13Os5/043.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Engelbert H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. November 2003, GZ 10 Hv 26/03p-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die (gemäß § 45 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Unterbringung des Engelbert H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er

I) in der Zeit von Sommer 2001 bis Februar 2002 in Ostermiething

unter den Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der "auf einer geistigen psychischen Abnormität" höheren Grades beruht,

1) mit seiner am 25. Juni 1991 geborenen Enkeltochter Daniela R***** den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternahm, indem er mehrfach seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, um in diese einzudringen, sowie mit seiner Zunge in ihre Scheide eindrang,

2) außer dem Fall des § 206 StGB an Daniela R***** geschlechtliche Handlungen vornahm oder an sich vornehmen ließ, indem er das Mädchen mit den Fingern an der Scheide betastete, sich von ihr an seinem Penis betasten ließ und ihre Brüste leckte und streichelte,

II) durch die unter I) geschilderten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbrauchte, und hiedurch Taten beging, die ihm, wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre,

zu I) 1) als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB,

zu I) 2) als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und

zu II) als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 11 (teilweise iVm Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Der Antrag, "um Beweis dafür, dass vom Betroffenen keine eine Unterbringung rechtfertigende Gefahr mehr ausgeht, den derzeitigen Gesundheitszustand des Betroffenen durch ein aktuelles ergänzendes Gutachten festzustellen" (S 293 f), betraf eine Ermessensentscheidung, weshalb die Kritik an der Ablehnung keine Verfahrensrüge (Z 4), sondern ein Berufungsvorbringen darstellt (vgl Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21-25 Rz 11).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wurde der für die Unterbringung auch maßgebliche Zustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt (vgl § 21 Abs 1 StGB) keineswegs außer Acht gelassen (US 4).

Der aus den Ausführungen des Sachverständigen (S 294 f) und anderen Beweisergebnissen (US 5) abgeleitete Schluss der Tatrichter auf den Zustand des Betroffenen zur Zeit des Urteils wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall), das einen Teil der Expertise aufgreift, den übrigen aber vernachlässigt, keineswegs willkürlich gezogen (abermals US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Stichworte