Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger zu der im Büro mitarbeitenden Gattin des Beklagten gesagt: "Ich kann nicht mehr", "Ich kann mit den Leuten nicht mehr zusammenarbeiten" (Seite 6 des Ersturteils) und "Ich muss kündigen" (Seite 11 des Ersturteils). Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Erklärungen ist allein der Inhalt, so wie ihn der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei verstehen konnte (SZ 56/176; 9 ObA 292/97d; 8 ObA 40/98k u.a.). Im Gegensatz zu der letztzitierten Entscheidung, auf die sich der Revisionswerber beruft, hat der Kläger hier das Wort "kündigen" ausdrücklich verwendet und liegen in Zusammenhalt mit den übrigen Äußerungen keine ins Gewicht fallenden Hinweise auf eine bloße Absichtserklärung vor. Dies umso weniger, als der Kläger nach den Feststellungen sich in der Folge krank meldete und nicht zur Arbeit erschien. Die stets einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0044298) Beurteilung der Vorinstanzen, die Erklärung des Klägers sei als auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung zu beurteilen, ist daher gut vertretbar und bedarf nicht der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
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