OGH 6Ob60/04y

OGH6Ob60/04y29.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen 47.773,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2003, GZ 3 R 151/03a-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Juni 2003, GZ 2 Cg 194/01d-17, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat vorgebracht, dass die im Ladeauftrag der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall der Verletzung des dort formulierten "Kundenschutzes" nach § 864a ABGB nicht gelte, im Übrigen sei sie gemäß § 879 ABGB nichtig. Der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgend hat das Berufungsgericht zunächst die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB und danach die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB vorgenommen (RIS-Justiz RS0014642). Seine Auffassung, wonach die auf der Vorderseite der Ladeaufträge abgedruckte, der Beklagten aus langjähriger Geschäftsbeziehung auch bekannte und von ihr nie beanstandete Klausel Vertragsinhalt geworden ist, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 864a ABGB in Einklang. Unter welchen Umständen von einer langjährigen Geschäftsbeziehung gesprochen werden kann und ob eine mehrmonatige Auftragsunterbrechung die Annahme einer ständigen Geschäftsbeziehung hindern könne, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts steht aber fest, dass die Beklagte noch während aufrechter Geschäftsbeziehung mit der Klägerin und entgegen der mit dieser getroffenen Nebenabrede Direktaufträge eines Dritten entgegengenommen und sich an der Ausschreibung dieser Firma beteiligt hatte.

Wettbewerbsklauseln sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (siehe Krejci in Rummel ABGB³ § 879 Rz 81d mwN) zulässig, sofern sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des dadurch Verpflichteten nicht über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken. Dem Geschäftspartner dürfen im Rahmen von Knebelungsvereinbarungen keine Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit oder Einflussnahme entziehen (Krejci aaO Rz 86). Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit der vorliegenden Konkurrenzklausel im Sinn des § 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB verneint. Seine Auffassung hält sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung. Es hat angesichts der allgemeinen Praxis im Transportgewerbe, Subunternehmer einzuschalten, und des damit erkennbaren berechtigten Interesses der Klägerin an der Einhaltung ihrer Kundenschutzklausel ein auffallendes Missverhältnis zwischen diesen durch das Verbot zu schützenden Interessen der Klägerin und der der Beklagten auferlegten Beschränkung (keine Geschäfte mit diesen Kunden der Klägerin abzuschließen) verneint. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal es der Beklagten offensteht, Transportaufträge für andere Auftraggeber auszuführen. Die Geltungsdauer der Kundenschutzklausel ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Beklagte noch während aufrechter Geschäftsbeziehung dagegen verstoßen hat.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Kartellrechtswidrigkeit sei schon deshalb zu verneinen, weil ein gemeinsames Interesse der Streitteile an der Beschränkung der Auswahl und Wettbewerbsfreiheit Dritter nicht angenommen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Dass die in den Transportauftrag aufgenommene Nebenabrede Wettbewerbsbeschränkungen eines Dritten in relevantem Ausmaß tatsächlich bewirken könnte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil es diesem Kunden der Klägerin - sollte sie ihre Transporte nicht mehr von der Klägerin durchführen lassen wollen - offensteht, jeden anderen Transportunternehmer zu beschäftigen. Die Nebenabrede hindert lediglich die Beklagte, Transportaufträge vom Kunden der Klägerin entgegenzunehmen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte