Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag aus der Überlegung abgewiesen, die auf Basis der Errichtung und Erhaltung eines Fonds durch die Ärztekammer - somit zu einem Thema öffentlichen Interesses - formulierte Kritik des Beklagten sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt; ein Wertungsexzess liege nicht vor. Die Auffassung des Rekursgerichts ist nicht zu beanstanden.
Rechtliche Beurteilung
Die Äußerung des Beklagten wertet das Verhalten der klagenden Ärztekammer und ihres Präsidenten anlässlich der Novellierung des burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 und der Errichtung eines Fonds, der sich mit der Förderung von Ärzten dieses Bundeslandes beschäftigt. Mit Zustimmung der Kläger wurde damals der Anteil der Ärzte an den Honoraren der Sonderklasse zugunsten des Anteils der Rechtsträger von Krankenanstalten herabgesetzt und zugleich vereinbart, dass die Betreiber der Krankenanstalten 2/5 ihres auf insgesamt 5 % erhöhten Anteils diesem zweckgebundenen Fonds zuzuführen haben. Die Kritik des Beklagten betrifft damit eine Frage, an der schon wegen der auch in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens und deren Verteilung unzweifelhaft ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) geschützt wird, entspricht der ständigen Judikatur.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Äußerung des Beklagten in ihrem Kern auch richtig, waren doch die Kläger damit einverstanden, dass die bisher den Ärzten zustehenden Anteile an Privathonoraren aus der Sonderklasse um 2 % zugunsten der Spitalserhalter gekürzt werden und diese 2 % in einen unter Mitwirkung der Kläger gegründeten Fonds eingezahlt werden. Dass sich die Kürzung der ärztlichen Honorare zugunsten der Spitalserhalter auch auf die an die Ärztekammer abzuführenden Beiträge auswirkt, ist nicht zweifelhaft. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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