OGH 3Ob102/04b

OGH3Ob102/04b28.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Gerhild S*****, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 73.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. März 2004, GZ 4 R 72/04m-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom 4. Februar 2004, GZ 6 E 3/02p-39, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs und die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2003, mit dem das Erstgericht den Zuschlag des Exekutionsobjekts an den Ersteher für rechtswirksam erklärte, zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist wegen absoluter Unzulässigkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen. Jedenfalls unzulässig ist aber auch die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung, deren Erstattung das Erstgericht kraft Verfügung vom 9. April 2004 ermöglichte. Ist ein Revisionsrekurs - wie hier - absolut unzulässig, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 521a ZPO nicht zweiseitig.

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