Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Betroffene und ihr Ehegatte, der auch ihr Sachwalter ist, sind beide je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, für die eine Agrarbetriebs-Versicherung bei der revisionsrekurswerbenden Versicherung besteht.
Das Erstgericht ersuchte den Versicherer unter Hinweis auf die Sachwalterschaft, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen könne, und das Erstgericht von jedem Verzug mit der Prämienzahlung zu verständigen sei.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Versicherers als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rekursrecht in einem Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0006641 ua). Die Rechte des Versicherers werden durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht berührt. Der Beschluss des Erstgerichtes entfaltet nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Versicherer. Die verfügte Sperre ist nur so zu verstehen, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne Wirkung bleiben (9 Ob 7/04a). Der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Verwaltungsaufwand begründet kein rechtliches, sondern bloß - allenfalls - ein wirtschaftliches Interesse (vgl auch 9 Ob 7/04a). Das bestehende Versicherungsverhältnis (auch auf fremde Rechnung im Sinne des § 74 VersVG) wird durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht verändert. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der angeführten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
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