OGH 14Os26/04

OGH14Os26/0414.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2003, GZ 4 Hv 5/03s-51, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie im Strafausspruch - auch hinsichtlich der Mitangeklagten Yvonne J***** - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte P***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Yvonne J***** und Karl P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungswillige und -fähige Kunden zu sein, sowie unter Verwendung von mit falschen Namen unterfertigten Bestellscheinen, sohin falschen Urkunden, zu Handlungen verleitet, die nachgenannte Firmen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,

I. verleitet, und zwar

1. von Ende 2000 bis Anfang 2002 Verfügungsberechtigte der Firma Q***** AG zur Lieferung von zahlreichen Elektronikgeräten, Elektronikzubehör, Spielen, Telefonwertkarten, Haushaltsgeräten und Kleidungsstücken im Gesamtwert von mindestens 12.600 EUR,

2. von März 2001 bis April 2003 Verfügungsberechtigte der Firma B***** zur Lieferung von Babysachen, Kleidungsstücken, Büchern und Haushaltsgegenständen im Gesamtwert von rund 1.800 EUR,

3. von April 2001 bis Juli 2001 Verfügungsberechtigte der Firma O***** zur Lieferung von zahlreichen Elektronikgeräten, Elektronikzubehör, DVD-Geräten, Spielen und Kleidungsstücken im Gesamtwert von rund 7.270 EUR,

4. von Juni bis Dezember 2001 Verfügungsberechtigte der Firma W***** GmbH zur Lieferung von Werkzeug im Wert von rund 800 EUR,

5. von März 2001 bis Anfang März 2002 Verfügungsberechtigte der Firma L***** zur Lieferung von Kleidungsstücken und Schuhen im Wert von rund 800 EUR;

II. von Mai bis Juli 2001 Verfügungsberechtigte der Firma O***** zur Lieferung von weiteren Waren im Wert von rund 7.200 EUR zu verleiten versucht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl P*****.

Rechtliche Beurteilung

Ihr kommt Berechtigung zu.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zutreffend geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden.

Die Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes des Betruges erfordert, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelt, wobei bedingter Vorsatz genügt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 111).

Das Erstgericht hat lediglich im Urteilsspruch die verba legalia verwendet, in den Entscheidungsgründen aber außer dem Wortlaut: "So verfielen sie ... der Idee, Bestellungen bei diversen Versandhäusern unter falschem Namen zu tätigen ..." (US 4) keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Die Ausführungen im Urteilsspruch vermögen aber die Anführung jener Tatsachen, die als erwiesen angenommen wurden, in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 94 ff).

Darüber hinaus hat das Schöffengericht überhaupt keine Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit getroffen. Auch dies gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.

Daraus folgt, dass eine endgültige Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich und eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der Schuldspruch war daher ebenso wie der Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285i StPO), sodass sich ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt.

Dieselben Gründe, welche dem Rechtsmittelwerber zustatten kommen, betreffen auch die Mitangeklagte Yvonne J*****, welche keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat. Gemäß § 290 Abs 1 StPO war daher auch das sie treffende Urteil aufzuheben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Karl P***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die subjektive Tatseite zu prüfen, hiezu für die rechtliche Beurteilung ausreichende, begründete Feststellungen, insbesondere auch zur Gewerbsmäßigkeit, zu treffen und sodann den Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen haben.

Stichworte