OGH 12Os31/04

OGH12Os31/042.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rasim R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rasim R***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2004, GZ 446 Hv 3/03t-137, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Angeklagte Rasim R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß §§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe widerrufen.

Inhaltlich des auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruchs hat Rasim R***** am 24. November 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Kücük Ömer S***** und dem gesondert verfolgten Beteiligten Kevin Kerem S***** der Annemarie K***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem ihr Kücük Ömer S***** einen Schlag zwischen die Schulterblätter versetzte, wodurch sie zu Sturz kam, während ihr Rasim R***** die Handtasche entriss, fremde bewegliche Sachen, und zwar 50 EUR Bargeld, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei Annemarie K***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch der linken Speiche mit Abkippung der Bruchenden erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die von Rasim R***** dagegen allein aus dem Grund der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Einwand, die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der "vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Erstgericht aufgrund dieses Umstandes die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht abgelehnt und zudem den Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils von zehn Monaten zu 11 Vr 528/98 Hv 13/98 des JGH Wien für erforderlich gehalten hat, ist verfehlt. Denn das Doppelverwertungsverbot gilt nicht im Verhältnis zwischen Strafbemessung im engeren Sinn einerseits und der Entscheidung über die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht (§§ 43, 43a StGB) andererseits (Ebner in WK² § 32 Rz 74). Es untersagt bloß die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43a, § 53 und § 55 StGB (15 Os 111/89).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde erfolgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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