OGH 11Os26/04

OGH11Os26/0430.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in des Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2003, GZ 427 Hv 2/03f-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** aufgrund des (einhelligen) Wahrspruchs der Geschworenen zweier Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. August 2003 in Wien mit Gewalt gegen Personen anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hatte, indem er

1. dem Piotr Marian K***** Faustschläge versetzt und dessen Geldbörse samt 1,40 Euro Bargeld an sich genommen hatte sowie

2. dem Wladislaw K***** einen Schlag gegen den Kopf versetzt und dessen Geldbörse samt 600 Euro Bargeld an sich genommen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 5), die sich gegen die Abweisung des Antrags auf "ärztliche Untersuchung" des Zeugen Piotr Marian K***** zum Beweis dafür, dass dieser (zu ergänzen:) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zeugnisfähig war (S 227), wendet, verkennt, dass die Zeugnisfähigkeit vom erkennenden Gericht grundsätzlich auf der Basis seiner forensischen Erfahrung sowie des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden zu beurteilen und nur in - hier nicht einmal behaupteten - Ausnahmefällen ein Sachverständiger als Entscheidungshilfe beizuziehen ist (vgl JBl 1989, 537; Mayerhofer StPO4 § 151 E 40).

Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).

Die Fragenrüge (Z 6) lässt die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung der begehrten Frage(n) an die Geschworenen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.

Es sei sohin nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerde - ebenso prozessordnungswidrig - nicht erkennen lässt, warum die Frage, ob sich der Vorsatz des Beschwerdeführers zu Punkt 2 des Schuldspruchs auf den gesamten Schadensbetrag oder (nur) auf 200 Euro bezogen hat, für die Strafbarkeit oder die Subsumtion entscheidend sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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