OGH 3Nc8/04p

OGH3Nc8/04p30.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin U***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** S.A., *****, wegen 23.980,97 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt von der in Frankreich domizilierten Antragsgegnerin 23.980,97 EUR sA an Schadenersatz für auf dem von dieser übernommenen Straßengütertransport von Frankreich nach Österreich entstandenen Verlust des Transportguts, den die Antragstellerin der Auftraggeberin der Antragsgegnerin ersetzt habe. Ablieferungsort sei Linz gewesen. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die Legalzession und eine vertraglich erfolgte Forderungsabtretung. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt sie, aus den sachlich zuständigen Gerichten ein Gericht zu bestimmen, welches als örtlich zuständig gilt und regt die Ordination des Handelsgerichts Wien wegen der räumlichen Nähe zur Antragstellerin und ihres Vertreters an.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, wozu auch solche Ansprüche gehören, die sich aus der Tatsache einer der CMR unterliegenden Beförderung eines bestimmten Guts ergeben (7 Nd 2/87 = IPRE 3 Nr 203), kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die Gerichte eines Staats anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor; Linz ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist (Schütz in Straube3, HGB, Art 31 CMR Rz 3). Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Art 71 EuGVVO; 10 Nc 11/03d).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - der Anregung der Antragstellerin folgend zweckmäßigerweise das Handelsgericht Wien, das dem Sitz der Antragstellerin am nächsten liegt (vgl 10 Nd 509/02) - zu bestimmen.

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