OGH 6Ob56/04k

OGH6Ob56/04k25.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Michael H*****, 2. M***** GesmbH in Liquidation, *****, und 3. I***** Handelsgesellschaft mbH in Liquidation, *****, letztere vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 74.277,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2003, GZ 16 R 135/03w-48, womit infolge Berufung der drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 2003, GZ 14 Cg 81/02p-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob ein formularmäßiges Abbedingen des Schutzes nach § 1360 ABGB gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein kann (SZ 61/235), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, war doch der Drittbeklagten bei Erneuerung des Bürgschaftsvertrags die Freigabe zweier Sicherheiten bekannt. Davon abgesehen ist die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung gemäß § 879 Abs 3 ABGB nur über Einwendung wahrzunehmen (SZ 61/235), die die Drittbeklagte in der ersten Instanz jedoch nicht erhoben hat und die im Berufungsverfahren eine unbeachtliche Neuerung war (§ 482 Abs 1 ZPO).

2. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Frage ab, ob die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze (RIS-Justiz RS0048300) auch für Interzessionsgeschäfte von Kapitalgesellschaften gelten könnten. Denn jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, hat der Interzedent zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/64; SZ 71/117 ua). Die Beklagte hat ein entsprechendes Vorbringen aber nicht erstattet. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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