Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte beantragte mit dem am 6. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangten Antrag die Feststellung der Nichtigkeit des bisher durchgeführten Scheidungsverfahrens bis einschließlich 9. 10. 1997 wegen Befangenheit der Prozessrichterin.
Der für Ablehnungen zuständige Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück (Beschluss 17. 9. 2002, GZ 55 Nc 133/02g-2). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge (7 R 145/02y des LGZ Graz = ON 157).
Mit Beschluss vom 14. 3. 2003 wies das Erstgericht den auf die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens bis einschließlich 9. 10. 1997 gerichteten Antrag des Beklagten zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig:
Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Auf den weiteren Zurückweisungsgrund der Verspätung des Rechtsmittels kommt es damit nicht mehr an.
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