OGH 1Ob138/03f

OGH1Ob138/03f18.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Walter S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch Liebscher, Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner und Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 83.450,75 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2003, GZ 4 R 35/03z-34, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Hauptargument des Klägers im Verfahren ist § 16 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg BauTG), wonach die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrags nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt wird. Er vermeint, einerseits habe die beklagte Partei sein Bauansuchen entgegen § 6 Abs 1 AVG nicht unverzüglich an die von ihr für zuständig erachtete Nebenintervenientin weitergeleitet und andererseits sei sie gemäß der Verordnung BGBl 1994/850 ohnedies selbst zur Entscheidung zuständig gewesen.

Die letztgenannte Verordnung legt fest, welche Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen sind. Sie zählt dazu unter anderem die in § 142 Abs 1 Z 1 GewO definierten Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes. § 359b GewO 1994, dessen Absatz 2 die Verordnungsermächtigung enthält, regelt in Absatz 1 ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die in § 74 Abs 1 GewO 1994 beschriebenen Betriebsanlagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die Gewerbebehörden die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids ergebenden relevanten Sachverhalt, ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Kinscher/Sedlak, Die Gewerbeordnung6, § 74, Anm 84; VwGH 90/04/0013; 97/05/0093; 97/05/0225). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dessen im Akt erliegenden Antrag kam er aber ausschließlich um eine Baubewilligung ein. Auf die Frage, ob trotz der fehlenden gewerberechtlichen Antragstellung die Zuständigkeit der Behörden der beklagten Partei gemäß der im relevanten Zeitpunkt 25. 9. 1997 noch in Geltung gestandenen Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung, LGBl 1968/98 (nun: Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung-Flachau 1998, LGBl 1998/84), die auch die Gemeinde der Nebenintervenientin umfasst, gegeben gewesen sein könnte und damit das Bewilligungsgesuch noch vor Vollzug des Beseitigungsbescheids am 29. 9. 1997 als rechtzeitig eingelangt anzusehen wäre oder ob die Rechtsauffassung der beklagten Partei, nicht zuständig zu sein, zumindest vertretbar war, muss aus folgendem Grund nicht weiter eingegangen werden:

Die Nebenintervenientin und im Ergebnis auch die beklagte Partei machten geltend, dass auch bei dem vom Kläger gewünschten Vorgehen gemäß § 16 Abs 3 Sbg BauTG der Vollzug der angeordneten Beseitigung der konsenslos errichteten Gebäude nicht auf Dauer hätte verhindert werden können, weil eine Baubewilligung nicht zu erlangen gewesen wäre. Sie beziehen sich dabei unter anderem auf das Verwaltungsgerichtshofserkenntnis vom 2. 7. 1992, GZ 89/06/0123, berufen, wonach die belangte Behörde, da das Bauwerk des Klägers zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids unbestrittenermaßen im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stand, bei dieser Rechtslage die nachträgliche Baubewilligung unter keinen Umständen hätte erteilen können. Auch das neuerliche Baugesuch sei bereits in zwei Instanzen abgewiesen worden. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers "entbehrt" der Hinweis auf diesen Umstand im angefochtenen Urteil keineswegs "der für ein Gericht notwendigen Objektivität", sondern ist Ausdruck der gesicherten Rechtsprechung, dass der Rechtsträger dann von seiner Haftung entbunden ist, wenn der Schaden auch bei rechtlich einwandfreiem Verhalten des Organs eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022889; 1 Ob 261/99k). Auch wenn das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs schon Jahre zurückliegt, hat der Kläger im Verfahren nie vorgebracht - und ist auch sonst nicht hervorgekommen -, dass zwischenzeitig eine Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgt wäre. Vielmehr geht der Kläger seinem gesamten Vorbringen nach selbst nicht davon aus, dass er eine Baubewilligung erhalten könne, sondern sieht sich nur um die Möglichkeit einer weiteren Verzögerung des Vollzugs des Beseitigungstitels gebracht. Die Ansicht der Vorinstanzen der Kläger könnte eine nachträgliche Baubewilligung nicht mehr erlangen, zumal es seine Sache gewesen wäre, den Nachweis zu führen, dass er in den Genuss einer Ausnahmeregelung kommen könne, ist somit nicht zu beanstanden.

Der Kläger begehrt im Verfahren den Ersatz der von ihm ersetzten Demolierungskosten, den Zeitwert der Bausubstanz, den Wert von vernichtetem Inventar, sowie anteilige Kosten der Anschaffung eines Wohnmobils. Schäden, die ihm aus einer Beseitigung seiner Gebäude zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein könnten, begehrt er nicht. Sämtliche eingeklagten Kosten wären aber auch dann aufgelaufen, wenn es zu einer Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens im Sinne des § 16 Abs 3 Sbg BauTG gekommen wäre, weil das Abreißen - wie bereits dargestellt - nicht auf Dauer hätte verhindert werden können. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die bloße Verzögerungsabsicht des Klägers diesen überhaupt im Sinn der genannten Gesetzesstelle schutzwürdig erscheinen lasse, muss daher nicht abschließend beantwortet werden.

Aus eben diesen Erwägungen kann auch seinem Vorbringen, die Behörde der beklagten Partei habe die Weiterleitung seines Bauansuchens an die Nebenintervenientin schuldhaft verzögert, kein Erfolg beschieden sein. Bedenkt man zudem, dass der am 25. 9. 1997 bei der Behörde der beklagten Partei eingelangte Schriftsatz den für 29. 9. 1997 anberaumten Vollzug des Beseitigungstitels verhindern hätte sollen, ist die einzelfallabhängige Beurteilung durch die Vorinstanzen, es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 AVG, nach dem die Eingabe "ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters" an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist, nicht vor, jedenfalls nicht grob unrichtig.

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110837).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Nebenintervenientin vom 9. 11. 1988 wurde dem Kläger und seiner Ehefrau aufgetragen, die auf ihrem Grundstück ohne Baubewilligung errichteten Bauwerke - Keller und Wohn- bzw Gerätehütte - bis längstens 31. 5. 1989 zu beseitigen. Der Kläger selbst hat im Verfahren mehrfach vorgebracht, die Kellermauern dürfen nicht beseitigt werden, weil es sich um sogenannte Futter- oder Stützmauern für nachträglich vorgenommene Anschüttungen handle. Auf diese Anschüttungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. 12. 1997, GZ 96/06/0277, auch ausdrücklich Bezug genommen. Ob den Fragen, ob die Anordnung der Beseitigung der Bauteile unter Einschluss der Kellersohle wegen dieser Anschüttungen bei Bedachtnahme auf § 58 Sbg BauTG (nach dem die Mauern bis 50 cm unter dem bestehenden Niveau abgetragen sind) zumindest auf vertretbarer Rechtsansicht beruhe und von welchem Niveau vorliegendenfalls auszugehen sei, überhaupt eine über der Grünfläche hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, muss nicht abschließend geklärt werden, weil der Kläger auch insoweit einen auf die Abtragung des gesamten Kellers zurückzuführenden Schaden nicht geltend macht. Insoweit sich der Kläger unter Berufung auf § 58 Sbg BauTG durch die seiner Meinung nach überhöhten Beseitigungskosten beschwert erachtet, ist er auf das die Zivilgerichte bindende (1 Ob 236/03t ua), bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. 12. 1997, auf das sich der Kläger in der Revision zur Kostenfrage ausdrücklich beruft, zu verweisen, mit dem unter anderem die Angemessenheit der dem Kläger vorschussweise auferlegten Beseitigungskosten geprüft und bejaht wurde.

Mit seinem weiteren Rechtsmittelvorbringen, die Beseitigungsarbeiten seien rechtswidrig an einen Baumeister, der nicht angeboten habe und nicht konzessioniert sei, vergeben worden, entfernt sich der Kläger unzulässigerweise von den erstinstanzlichen Feststellungen (AS 175), nach denen der Auftrag dem bestbietenden Bauunternehmen erteilt worden sei. Soweit der Kläger schließlich meint, die angeordnete Beseitigung hätte schonender durch vorsichtiges Herauslösen der einzelnen Materialien erfolgen müssen, ist er neuerlich auf § 502 Abs 1 ZPO und darauf zu verweisen, dass er eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht darzustellen vermag. Dazu wäre wenigstens erforderlich gewesen, den Wert rettungswürdiger Materialien den dann zweifellos wesentlich höheren Arbeitskosten gegenüberzustellen und so das Vorliegen eines nicht mehr vernachlässigbaren Differenzschadens zumindest zu behaupten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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