OGH 6Ob31/04h

OGH6Ob31/04h4.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hans Jörg K*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei a***** AG, ***** vertreten durch Burgstaller & Preyer Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen 1,467.911,63 EUR samt Anhang und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. November 2003, GZ 4 R 228/03m-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2003, GZ 20 Cg 120/02k-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) nicht nur für den Klagsanspruch (§ 226 Abs 1 ZPO), sondern auch für die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung (§ 243 Abs 2 ZPO) besteht, das Vorbringen des Beklagten daher zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten muss, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041043; zuletzt etwa 9 ObA 251/02f). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - abgesehen von hier nicht gegebener auffallender Fehlbeurteilung - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt (9 Ob 335/97y; 9 Ob 105/02k ua). Die Frage des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klageteilforderung und der Gegenforderung stellt sich daher nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Teilurteil nach § 391 Abs 1 ZPO und nicht um ein solches nach § 391 Abs 3 ZPO.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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